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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltungsbereich

Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen der Hermann GmbH an Unternehmer nach § 14 BGB, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Sie gelten auch für Dienst- und Konstruktionsleistungen, die nicht Gegenstand eines selbständigen Vertrages sind. Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, es sei denn, dass sie von der Hermann GmbH ausdrücklich anerkannt werden.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Die Angebote der Hermann GmbH sind freibleibend und unverbindlich. Aufträge sollen schriftlich bestätigt werden. Änderungen, Ergänzungen oder Nachträge sollen in Textform erfolgen.

2.2. Zeichnungen, Abbildungen, Masse, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sollen in schriftlicher oder in elektronischer Form festgehalten werden.

2.3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen der Hermann GmbH, die auf einem Irrtum beruhen, verpflichten die Hermann GmbH nicht.

3. Preise

3.1. Soweit nicht anders angegeben, hält sich die Hermann GmbH an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung der Hermann GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

3.2. Die Preise verstehen sich ohne die Kosten für Verpackung, Fracht und Transportversicherung.

3.3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder der Bereitstellung gültigen Preise der Hermann GmbH.

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1. Verbindliche Liefertermine oder -fristen sollen schriftlich vereinbart werden. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Material- und Planungsbeistellungen, soweit nicht anders vereinbart. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung der Hermann GmbH erfolgt ist.

4.2. Wird die von der Hermann GmbH geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmässigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten der Hermann GmbH oder ihrer Lieferanten verzögert, berechtigt dies die Hermann GmbH, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung, längstens jedoch bis zu sechs Wochen, hinauszuschieben, soweit nicht ein anzuerkennendes Interesse des Bestellers entgegensteht. Auf diese Leistungs- und Lieferzeitverlängerung kann sich die Hermann GmbH nur berufen, wenn sie den Besteller über die vorgenannten Umstände der Lieferzeitverzögerung unverzüglich informiert. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

4.3. Die Hermann GmbH ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.

4.4. Mit der Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferung bzw. Leistung als erbracht. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk der Hermann GmbH verlassen hat. Wird der Versand auf Veranlassung des Bestellers verzögert oder nicht ausgeführt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

5. Gewährleistung

5.1. Massgebend für Qualität und Ausführung sind die Beschreibungen der vereinbarten Beschaffenheit. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

5.2. Sachmangelansprüche sowie Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand oder dem Werk selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden) verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind. Die Verjährung beginnt mit der Abnahme des Werkes. Die Lieferung gilt als mangelfrei abgenommen, wenn Mängel nicht innerhalb von 12 Tagen ab Datum des Lieferscheins schriftlich gerügt werden.

5.3. Offensichtliche Mängel müssen 14 Tage nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Die mangelhaften Gegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch die Hermann GmbH bereit zu halten.

5.4. Ist der Auftrag für beide Vertragsteile ein kaufmännisches Geschäft, gelten die Regelungen des § 377 HGB entsprechend.

5.5. Bei berechtigten Mängelrügen hat die Hermann GmbH die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nach zu erfüllen oder dem Besteller gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange die Hermann GmbH ihren Verpflichtungen auf Beseitigung der Mängel nachkommt, hat der Besteller nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder den Rücktritt vom Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nacherfüllung vorliegt. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig.

5.6. Unwesentliche und zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.

5.7. Abweichungen in den Abmessungen und in den Ausführungen sind vor der Weiterverarbeitung oder Weiterverwendung durch den Besteller zu überprüfen. Eine Haftung der Hermann GmbH für Folgeschäden aus Verletzung dieser Obliegenheitspflicht des Bestellers wird ausgeschlossen, soweit nicht der Hermann GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

5.8. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemässe Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Verschleiss oder Abnutzung in üblichem Umfang rechtfertigen keine Mängelansprüche. Dies gilt nicht, wenn der Hermann GmbH Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

5.9. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung der Hermann GmbH auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein vorsätzliches Handeln vorliegt.

5.10. Schadensersatzansprüche, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch die Hermann GmbH beruhen, sind sowohl für die Hermann GmbH als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben unberührt.

6. Vergütung

Ist die vertragliche Leistung von der Hermann GmbH geleistet und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung ohne Skontoabzug zu entrichten, sofern nichts anderes vereinbart ist.

7. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Besteller vor Ausführung den Auftrag, so ist die Hermann GmbH berechtigt, 5% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Besteller bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

8. Zahlung

8.1. Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber, nicht aber an Zahlung Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen zu Lasten des Bestellers.

8.2. Wenn der Hermann GmbH Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, dieser insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, ist die Hermann GmbH berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Sie Schecks angenommen hat. Zudem ist die Hermann GmbH in diesem Fall berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.

8.3. Stellt der Besteller die Zahlungen endgültig ein und/oder wird ein Konkursverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder aussergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist die Hermann GmbH auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten.

8.4. Die Hermann GmbH ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Die Hermann GmbH wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die Hermann GmbH berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

8.5. Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, so ist die Hermann GmbH berechtigt, von dem betroffenen Zeitpunkt ab Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszins zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens der Hermann GmbH bleibt vorbehalten.

9. Aufrechnung

Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

10. Eigentumsvorbehalt

10.1. Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum der Hermann GmbH.

10.2. Der Besteller ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände der Hermann GmbH unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.

10.3. Erfolgt die Lieferung für einen vom Besteller unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung weiter veräussert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Bestellers gegen den Abnehmer aus der Veräusserung bereits jetzt in der Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräusserung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Besteller gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Besteller hiermit an die Hermann GmbH ab.

10.4. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischen der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Besteller, steht der Hermann GmbH das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände.

10.5. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist die Hermann GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit auf Freigabe verpflichtet.

11. Gewerbliche Schutzrechte

An Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich die Hermann GmbH ihr Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne ihre Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

12. Geheimhaltung

Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart oder üblich ist, gelten die der Hermann GmbH im Zusammenhang mit Bestellung unterbreiteten Informationen als nicht vertraulich.

13. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschliesslicher Gerichtsstand der Geschäftssitz der Hermann GmbH. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

FO-07-02-03 Allgemeine Geschäftsbedingungen.pdf